Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft

§ 20 Beschriftung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/20#abs-1 (1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen

1.
auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,
2.
die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen
a)
an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,
b)
die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;
die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/20#abs-2 (2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.

§ 19 § 21